Das Landgericht Detmold hatte sich in einem Beschluss vom 12.09.2016 unter dem Aktenzeichen 10 S 30/16 mit der Angemessenheit der Höhe einer Vertragsstrafe von 350 EURO zu beschäftigen, wobei diese Vertragsstrafe dazu diente, eine Wiederholungsgefahr bei der Übersendung unerlaubter Werbe-E-Mails auszuschließen. Weiter ging es um die Frage der Widerlegung der Vermutung einer bestehenden Wiederholungsgefahr durch mittlerweile eingetretenen Zeitablaufs.Sachverhalt und VerfahrensgangDer im Webdesign tätige Kläger erhielt unter dem 24.10.2014 von der Beklagten eine Werbe-E-Mail, in der die Beklagte dem Kläger 6 Flaschen Rotwein sowie zwei Weingläser zum Kauf angeboten hatte. Hieraufhin mahnte der Kläger die Beklagte mittels eines Anwaltsschreibens vom 29.10.2014 ab. Die Beklagte...
Artikel
16.12.2016