Das Amtsgericht Pfaffenhofen entschied am 09.09.2021, dass eine Geldentschädigung in Höhe von 300 EUR für die unbefugte Zusendung einer Werbe-E-Mail einschließlich der unzureichenden Auskunft über die Datenherkunft angemessen sei.Wie wird eine angemessene Entschädigung bemessen?Der Kläger war ein Anwalt. Er erhielt von der Beklagten eine Werbe-E-Mail. Weder aber hatte er eine Anfrage an die Beklagte gerichtet, noch war seine Mail-Adresse allgemein zugänglich. Es bestanden auch keinerlei geschäftliche oder persönliche Beziehungen zwischen den Parteien. Die E-Mail war überschrieben mit „Ihre Anfrage zu Kinder FFP 2 NR Masken“ und bewarb ein „Vorteilspaket FFP 2 Masken für Kinder und Erwachsene“. Der Kläger bat darauf um Mitteilung, wann die Beklagte seine Adresse...
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23.02.2022