Mit Urteil vom 25.05.2018, Az. 14 O 43/17 entschied das Landgericht Darmstadt, dass ein Unternehmen seine Dienstleistungen für einen Ort nur bewerben könne, wenn es dort tatsächlich auch über eine Niederlassung verfüge. Für eine 24 Stundenerreichbarkeit-Werbung genüge gerade nicht die kostenlose Anrufweiterleitung zu dem Unternehmenshauptsitz und die Beauftragung eines vor Ort ansässigen Subunternehmens, auch wenn den Kunden dadurch keine Mehrkosten entstehen. Werbung mit 24 Stundenerreichbarkeit Die Beklagte ist ein Elektromeisterbetrieb, der sich im Bereich der Sicherheitstechnik spezialisiert hat. Sie geriet mit dem Kläger, einem Verband, der die Bekämpfung von unlauterem Wettbewerb zum Ziel hat, einander. Grund hierfür war, dass sie ihren Rauchmelder-Service für...
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22.01.2019