Mit Urteil vom 27. September 2011 reduziert das Kammergericht Berlin eine aus Unterlassungsvertrag geforderte Vertragsstrafe wegen Geringfügigkeit des Verstoßes von 10.000 € auf 500 € (Az. 5 U 137/10). Der Unterlassungsvereinbarung lag eine Unterwerfungserklärung nach neuem Hamburger Brauch zugrunde. Letzterer stellt die Festlegung der Vertragsstrafe ins Ermessen des Gläubigers, erlaubt aber eine gerichtliche Billigkeitsprüfung. Eine Besonderheit des Falls liegt in der Art, wie der Unterlassungsvertrag zustande kam. Durch einen Fehler ihrer Rechtsvertreter hatte die Gläubigerin nämlich auf die Annahme der Unterwerfungserklärung verzichtet. Als Annahmeerklärung wertet das Kammergericht die kurze Zeit später geltend gemachte Vertragsstrafenforderung. SachverhaltIm...
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22.03.2017