Die mobile Kommunikation hat ihren Stellenwert in den letzten zwei Jahrzehnten rasant ausbauen können: Fast kein Mensch will mehr auf die Annehmlichkeiten verzichten, die das Handy oder das Smartphone bietet. Ein bequemer Service also, der jedoch seinen Preis hat. Kommt es bei dem entsprechenden Lastschriftverfahren zu einer Stornierung, wird nicht selten eine pauschale Gebühr fällig. Deren Wirksamkeit verneinte das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein jetzt aber.
Die Zahlung nicht ausgeführt
Es hat sich eingebürgert, dass die Kosten des Mobilfunkvertrages monatlich vom eigenen Konto abgebucht werden. Immer wieder kann es dabei zu Widrigkeiten kommen. Etwa in der Form, dass der Betrag nicht verfügbar ist, der Betroffene gerade die Bank wechselt oder ein anderweitiges Problem vorliegt, wodurch der Netzbetreiber den gewünschten Betrag nicht einziehen kann. In der Regel wendet er sich nun an den Kunden, fordert ihn zur Zahlung der Außenstände auf und verhängt dabei eine pauschale Gebühr, um das Verfahren der Rücklastschrift zu entgelten. Wie hoch dieser Zuschlag sein darf, ist gesetzlich nicht geregelt. Einige Unternehmen sahen darin in den letzten Jahren offenbar eine Möglichkeit, ihre Gewinne zu steigern.
Zu hohe Kosten gerügt
Ein Mobilfunkanbieter hatte diese Pauschale bei einem Wert von 20,95 Euro festgelegt und ihn in dieser Höhe in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen fixiert. Jedoch empfing er dafür eine Abmahnung, auf deren Basis er den Preis senkte: Statt der 20,95 Euro verlangte er anschließend nur noch 10 Euro. Dagegen ging indes der Deutsche Verbraucherschutzverein vor. Er sah die Kosten nicht alleine zu hoch angesetzt, sondern auch pauschal – und somit für den Einzelfall willkürlich – erhoben. Das verstoße insbesondere gegen § 309 Nr. 5a BGB, wonach die Gebühr des Lastschriftverfahrens so gewählt werden muss, dass sie nach zu erwartendem Lauf der Dinge nicht höher ausfällt als der eigentliche Schaden.
Die Pauschale ist unwirksam
Selbst mit der Senkung der Gebühren scheiterte der Mobilfunkbetreiber indes. Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein erkannte dabei den Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB an. Das Urteil stützte sich vor allem auf den Umstand, dass die Kosten nicht einzelfallabhängig waren. So wurde folglich auch nicht ausgeschlossen, dass der Preis des Lastschriftverfahrens jenem des eigentlichen Schadens – nämlich der nicht bezahlten Rechnung – überlegen war. Das Unternehmen hätte vorab erläutern müssen, wie genau sich die Gebühr zusammensetzt. Das war hier aber nicht geschehen, da der Anbieter gleichfalls darauf verzichtet hatte zu erläutern, wie ein Schaden von 10 Euro pauschal zusammenkommt. Die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde daher als unwirksam angesehen.
Folgen für Kunden eines Mobilfunkvertrages
Allerdings bedeutet das Urteil nicht, dass sämtliche Pauschalen in solchen Fällen rechtswidrig sind. Viele Netzbetreiber sind bereits in den vergangenen Jahren dazu übergegangen, sie entweder einzelfallabhängig zu gestalten oder aber sie relativ niedrig anzusetzen. Bei einem Betrag also, der unter dem eigentlichen Schaden liegt. Kommen dennoch einmal beim Verbraucher Zweifel über die Höhe der Kosten auf, so sollte er eine Verbraucherschutzzentrale zu dem Anliegen befragen. Denn ein Rechtsanspruch auf die Streichung einer Pauschalen-Klausel aus den Geschäftsbedingungen besteht ebenso wenig wie ein allgemeiner Richtwert über die Höhe der Gebühren. Diese dürften künftig aber nicht über der Grenze der 10 Euro liegen.
OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.03.2013, Az. 2 U 7/12