Das Oberlandesgericht (OLG) in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 01.07.2015 unter dem Az. 9 U 1339/14 entschieden, dass eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, die nach § 5 TMG gefordert ist, nicht ausreichend durch die Angabe einer Mailadresse geschaffen wird, die so eingerichtet ist, dass Kunden nur Standard-Antworten zugeschickt werden. Im vorliegenden Fall konnte der Kläger aber nicht glaubhaft machen, dass es nicht auch Abweichungen vom Standardvorgehen gibt. Damit hat das OLG auf die Berufung der Beklagten das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Koblenz) aufgehoben und die Beklagte verurteilt, 214 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen den...
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20.08.2015