Der Generalanwalt Maciej Szpunar des Europäischen Gerichtshof (EuGH) vertritt in seinen Schlussanträgen vom 10. November 2016 (Az. C-568/15) die Ansicht, dass Verbrauchern, die nach einem Vertragsabschluss mit dem jeweiligen Unternehmen in telefonischen Kontakt treten wollen, durch eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer keine höheren Telefonkosten entstehen dürfen. Entstehen dem Verbraucher bei der telefonischen Kontaktaufnahme zum Unternehmen höhere Kosten als bei einem gewöhnlichen Telefonat, besteht die Gefahr, dass der Verbraucher zu seinem eigenen Nachteil wegen Gründen der Sparsamkeit auf einen Kontakt mit dem Unternehmen verzichtet. Hintergrund ist eine Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale vor dem Landgericht (LG) Stuttgart gegen das Unternehmen comtech, einem Elektro-...
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16.12.2016