Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 03.11.2015 unter dem Az. 312 O 21/15 entschieden, dass die Angabe einer kostenpflichtigen Rufnummer für Reklamationszwecke eines Mobilfunkunternehmens zulässig sei, wenn die Kosten für einen Anruf die reinen Nutzungskosten für den Verbraucher nicht übersteigen.Damit wies das LG die Klage eines Vereins gegen einen Versandhändler ab.Geklagt hatte eine gemeinnützige Kontrollinstitution aus der deutschen Wirtschaft, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, wettbewerbliche Rechtsverletzungen auszuräumen.Die Beklagte ist eine Versandhändlerin. Sie verwendete AGB mit dem folgenden Wortlaut:„Um ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (b. Handelsgesellschaft mbH), (PLZ)H..., Tel..: (Anrufkosten: Festnetz 14 Cent/Anruf....
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25.01.2016