Das OLG Frankfurt hat klargestellt, dass in einem markenrechtlichen Löschungsverfahren zuerst der Kläger aufzeigen muss, dass der Markeninhaber die Marke nicht benutzt. Der Markeninhaber muss sodann das Gegenteil darlegen. Er muss die Marke in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise nutzen. Es genügt nicht, dass er einem Dritten eine Lizenz erteilt hat, es sei denn, er kann die ernsthafte Benutzung durch den Lizenznehmer darlegen und beweisen. Andernfalls muss er wegen Verfalls der Marke der Löschung zustimmen.
Der Beklagte erteilte Lizenzen zur Nutzung seiner MarkeDem Beklagten gehört unter anderem die deutsche Wort-/Bildmarke „You & Me“. Er betreibt auf seiner Website einen Onlineshop, auf dem er in erster Linie Bier anbot. Außerdem führt er in...
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16.12.2019