Das Kammergericht befasste sich mit einer umgangssprachlich als „Sternchenwerbung“ bezeichneten Werbekampagne eines Auto-Händlers, der in seiner an Endverbraucher gerichteten Werbung der Preisangabe „6.999 Euro“ ein Anführungs-Sternchen (*) beigefügt hatte. Diesem Anführungs-Sternchen wurden in einem erklärenden Text Angaben über zuzügliche Kosten für Überführung und Zubehör in Höhe von 599 Euro zugeordnet.
Die Kammerrichter sahen in dieser Vorgehensweise wegen fehlender Angabe des Endpreises eine Verletzung der Preisangabenverordnung. Der werbende PKW-Händler muss sich zudem eine erhebliche Wettbewerbs-Beeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG zurechnen lassen. Diese Wettbewerbswidrigkeit würde die Durchsetzung eines Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall ermöglichen.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 4. September 2012, 5 U 103/11
WRP 2012, 1424
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05.12.2012