Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 06.10.2015 unter dem Az. I-20 U 210/14 entschieden, dass ein Karnevalskostüm unter der Bezeichung „Püppi“ verkauft werden darf und keine Rechte an der Wortmarke „Pippi“ verletzt. Die klangliche und optische Ähnlichkeit werde durch semantische Unterschiede (Püppi => niedlich-süß, Pippi => frech-selbstbewusst) neutralisiert. Zweifelhaft sei es, ob die Marke „Pippi“ rechtserhaltend durch die Verwendung der Marke „Pippi Langstrumpf“ genutzt worden sei. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die die Verwertungsrechte an den Werken der Autorin Astrid Lindgren hält. Hierzu hat sie diverse Marken, die Zeichen aus dem Werk „Pippi Langstrumpf“ schützen. Unter anderem ist sie die Inhaberin der...
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19.03.2016