Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit Urteil vom 02.08.2018, Az. 4 U 18/18, dass die Angabe „95 % Merinowolle“ im Hinblick auf die Textilfaserzusammensetzung eines Fahrradhandschuhs gegen die unionsrechtliche Textilkennzeichen-Verordnung verstoße und daher unzulässig sei. Dies gelte unabhängig davon, ob die Bezeichnung einen Verbraucher tatsächlich irreführe oder nicht.Streit um Textilfaserzusammensetzung eines HandschuhsDie Parteien des Rechtsstreits sind im Onlinehandel tätig. Sie bieten Fahrräder, Fahrradzubehör als auch Textilprodukte zu Fahrrädern zum Verkauf an. Streitpunkt zwischen beiden war das Angebot für einen Fahrradhandschuh auf einer Verkaufsplattform. Die Angaben der Textilfaserzusammensetzung für den Innenhandschuh der Offerte der Beklagten wiesen die...
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16.04.2019