In der Werbung darf die Aussage „Made in Germany“ nur verwendet werden, wenn alle wesentlichen Produktionsschritte auch in Deutschland ausgeführt worden sind. Das Oberlandesgericht Hamm verbat einem Kondomhersteller die in die Irre führende Werbeaussage, da die Kondomrohlinge im Ausland produziert worden waren. In Deutschland wurden die Kondome lediglich befeuchtet, versiegelt und verpackt. Diese nachgeordneten Schritte reichen nicht aus, ein Produkt mit dem Siegel „Made in Germany“ zu bewerben.
Urteil des OLG Hamm vom 20.11.2012
I-4 U 95/12