Mit Beschluss vom 12.07.2018 hat der BGH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) vorgelegt. In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um die Zulässigkeit der Angabe „B-Vitamine und Zink für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ auf der Vorderseite der Umverpackung eines Nahrungsergänzungsmittels. Die Angaben verwiesen nicht durch einen eindeutigen Hinweis (z. B. einen Sternchenhinweis) auf die weiteren, zugelassenen Angaben auf der Rückseite der Verpackung – ein inhaltlicher Bezug war aber gegeben.Ginkgo „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“?Unter der Bezeichnung „Tebonin“ vertrieb die Klägerin pflanzliche Arzneimittel mit Ginkgo-Blätter-Extrakt, die zur symptomatischen Behandlung von...
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28.08.2020