Das Landgericht Flensburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob die gewöhnliche Preisgabe der geschäftlichen Rufnummer auf einer Website ausreicht, um ein Einverständnis in Werbeanrufe zu vermuten. Dies hat das Gericht verneint, sodass ungebetene Werbeanrufe auch gegenüber Unternehmen unzulässig sind. Gegen derartige Werbeanrufe kann man sich mit einer Unterlassungserklärung oder vor Gericht wehren. In diesen Fällen ist es gängige Praxis, dass die Störer die Rufnummern der Betroffenen in sogenannte Blacklists eintragen. Damit versprechen sie, dass es keine Kontaktversuche mehr geben werde. Hierzu hat das LG klargestellt, dass die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr nicht lediglich dadurch widerlegt werden kann, dass die Telefonnummer in eine...
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30.08.2022