Die Angabe „bekömmlich“ ist weder auf dem Etikett einer Weinflasche noch in der Werbung für das alkoholische Getränk erlaubt. Der Bundesverwaltungsgerichtshof stellte in einem Urteil fest, dass der Begriff eine gesundheitsbezogene Angabe ist, die eine leichte Verträglichkeit und gute Verdaubarkeit suggeriert. Eine solche Angabe ist jedoch auf Grund der EG-Verordnung Nr. 1924/2006 bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 % nicht erlaubt.
Urteil des BVerwG vom 14.02.2013
3 C 23.12