Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
08.05.2013

„Befriedigend“ im Arbeitszeugnis nur mit Begründung

Wird einem ausgeschiedenen Mitarbeiter in seinem Arbeitszeugnis lediglich eine „befriedigende“ Arbeitsleistung attestiert, muss der Arbeitgeber für diese Einschätzung eine plausible Erklärung abgeben.

Vor dem Arbeitsgericht Berlin wurde ein Fall verhandelt, in dem ein ehemaliger Arbeitnehmer verlangte, seine Beurteilung von „befriedigend“ auf eine bessere Note abzuändern. Auf Grund der Tatsache, dass mittlerweile in fast 87 % der Arbeitszeugnisse „gute“ bzw. noch bessere Leistungen die Regel sind, kann dem Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichtes nicht die Nachweispflicht dafür aufgebürdet werden, dass er nicht in die kleine Gruppe derer gehört, die schlechter beurteilt werden. Die Nachweispflicht für die schlechte Beurteilung liegt somit beim Arbeitgeber.

Urteil des ArbG Berlin vom 26.10.2012

28 Ca 18230/11

ArbuR 2013, 102

ArbRB 2013, 34