Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Rahmen seines Beschlusses vom 23. Oktober 2014 aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass die Deutsche Post gegenüber der “TNT Post Deutschland” keine Unterlassungsansprüche geltend machen kann. Eine Verwechslungsgefahr liegt nach dem Beschluss des BGH nicht vor, obwohl die Marke “POST” in der Marke “TNT Post Deutschland” enthalten ist. Nach Ansicht der Richter werde der Verkehr die Bezeichnung im letzteren Fall als bloße Sachangabe verstehen und keine Verbindung zur Deutschen Post AG herstellen. Zu den Hintergründen der EntscheidungDie Deutsche Post AG – die Klägerin in diesem Fall – ist Inhaberin der Wortmarken „Post“ und „Deutsche Post“, die unter anderem für Dienstleistungen im Bereich Brief-, Fracht-,...
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31.05.2015