Die auf vielen Kreuzfahrten übliche "Service-Pauschale" muss im regulären Reisepreis bereits beinhaltet sein und darf dem Kunden weder zusätzlich noch nachträglich in Rechnung gestellt werden. Zu diesem Urteil kam das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Verhandlung am 18. Juni 2015. Damit bestätigte das OLG auch die Rechtsauffassung des OLG Bamberg in einem sehr ähnlich gelagerten Fall.Vor dem OLG Frankfurt am Main ging es um die Frage, ob eine offiziell als "optional" bezeichnete Service-Pauschale auf Kreuzfahrten im Reisepreis inbegriffen sein muss oder als eine Art des Trinkgelds gewertet werden kann. Im konkreten Fall hatte eine Reederei diese Service-Pauschale in Höhe von 12 US-Dollar pro Tag von jedem Reisenden erhoben. Dieser Betrag war zusätzlich zum...
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24.08.2015