Eine Rabattaktion mit der Werbung „25 % auf fast alles“ sei wettbewerbswidrig, wenn wesentliche Informationen zu den einschränkenden Bedingungen nicht mitgeteilt werden, entschied das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 08.02.2018. Ein Sternchenhinweis mit weiteren Einschränkungen genüge nicht. Denn es werde nicht hinreichend vermittelt, welche Waren und Produkte von der Rabattaktion ausgenommen seien. Bei einer Formulierung „fast alles“ dürften die angesprochenen Kunden erwarten, dass auch tatsächlich ein Großteil des Warenangebotes darunter falle. Erfolgten die Informationen zu den Einschränkungen erst durch die Mitarbeiter im Ladenlokal selbst, sei dies zu spät. Denn zu diesem Zeitpunkt habe der Kunde bereits den Entschluss zum Besuch des Geschäfts aufgrund der...
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20.08.2018