Im Mai 2015 entschied das LG Düsseldorf in einem Rechtsstreit zwischen einer Beklagten, die eine Kräutertee-Mischung unter der Bezeichnung „Detox“ als Teil ihrer „Harmonie für Körper und Seele“-Dachmarke vertrieb, und einem klagenden Wettbewerbsregel-Überwachungs-Verein.Der Kläger verlangte von der Beklagten die Verwendung der Warenbezeichnung „Detox-Tee“ zu unterlassen. Die angebotene Kräuterteemischung bestand neben Mate, Rotbusch und Grüntee sowie Melisse und Pfefferminze aus Brennnessel-, Löwenzahn- und Wacholderbestandteilen. Der klagende Verein hielt die Verwendung des Detox-Begriffs für unlauter, da diese Verwendung nach Ansicht des Klägers von der Allgemeinheit als Hinweis auf einen Ursache-Wirkung-Zusammenhang zwischen dem Genuss des Tees und...
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03.08.2015