Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2014 entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den zusammengesetzten Marken "Coyote Ugly" sowie "Coyote Dancers" nicht anzunehmen ist. Es sei nach Einschätzung des Gerichts nicht ausreichend, dass beide Wortmarken den Wortteil "Coyote" beinhalten würden. Jedenfalls sei dieser Teil nicht hinreichend prägend für die einzelne Gesamtmarke. Aufgrund der weiteren Bestandteile des jeweiligen Wortes bestehe ein ausreichendes Kriterium zur Abgrenzung der beiden Kennzeichen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der Markeninhaber der Wortmarke "Coyote Ugly" weitere Kennzeichen angemeldet habe, die ebenfalls den Bestandteil "Coyote" enthalten. Soll eine Marke gewissermaßen einer ganzen Serie zugeordnet werden, sei...
Artikel
11.02.2015