Das Oberlandesgericht (OLG) in München hat mit seinem Beschluss vom 05.03.2015 unter dem Az. 34 AR 35/15 über die gerichtliche Zuständigkeit entschieden, die in einem Androhungsverfahren nach den §§ 890 und 891 ZPO nach einer notariellen Unterwerfung gelten soll.Anlass des Verfahrens war eine Abmahnung der Antragstellerin. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits hat die Antragsgegnerin eine notarielle Unterlassungserklärung abgegeben, mit der sie sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatte. Der beteiligte Notar hatte den Sitz seines Büros in Ingolstadt.Nach Zugang der Unterlassungserklärung hatte die Gläubigerin das Androhungsverfahren gemäß der §§ 890 und 891 ZPO eingeleitet und beim Amtsgericht in Ingolstadt einen Androhungsbeschluss beantragt.Doch das AG...
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12.03.2015