Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 28.02.2019, Az.: 484 C 18186/18 WEG, dass das Installieren einer Überwachungskamera auf dem Balkon einer Wohnungseigentumsanlage unzulässig sei, wenn die Möglichkeit besteht, dass Nachbarn auf den Kameraaufnahmen erfasst werden. Denn allein die Möglichkeit stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Nachbarn dar.Großer Abstand bei geringer Aufnahme-Reichweite – Attrappe? Zwei Sondereigentümer von Wohnungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) stritten um die Installation einer Überwachungskamera. Der Beklagte brachte die Kamera am 10.07.2018 auf dem Balkon der ihm gehörenden Wohnung an und richtete sie auf die Gemeinschaftsflächen des Gemeinschaftsgartens des WEG-Anwesens aus. In der späteren...
Artikel
22.10.2019