In Arbeitsverträgen sind Abgeltungsklauseln für Überstunden nicht selten. Oft scheitert jedoch ihre Zulässigkeit an der mangelnden Transparenz. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr die Maßstäbe hierfür etwas gelockert. Demnach können solche Klauseln in Arbeitsverträgen zulässig sein, wenn sie lediglich die Vergütung der Überstunden und nicht etwa eine Anordnungsbefugnis seitens des Arbeitgebers zur Leistung von Überstunden regeln.
Im verhandelten Fall erklärte das Erfurter Bundesarbeitsgericht eine Vereinbarung für zulässig, weil transparent und verständlich, nach der im Grundgehalt die ersten zwanzig Überstunden pro Monat "mit drin" sind.
Urteil des BAG vom 16.05.2012
5 AZR 331/11
NZA 2012, 908
DB 2012, 1990
Artikel
25.02.2013