Das Amtsgericht (AG) in Stuttgart-Bad Cannstatt hat mit seinem Urteil vom 13.08.15 unter dem Az. 8 C 1023/15 über die Kriterien entschieden, die bei der Bemessung eines Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie wegen illegalen Filesharings angewendet werden sollen. Das Gericht entschied, dass es auf die Anzahl der eventuellen Vervielfältigungen ankomme.Der Anschlussinhaber komme seiner Darlegungslast durch die Erklärung nach, ob und ggf. welche dritten Personen selbstständigen Zugang zum Anschluss hatten und für die Rechtsverletzung verantwortlich sein könnten. Es sei zumutbar, dass der Anschlussinhaber hierzu auch Nachforschungen anstellt.Damit hat das Gericht die Klage abgewiesen.Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Rechte an einem pornografischen Filmwerk, das zu...
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16.10.2015