Der Europäische Gerichtshof hatte im Vorabentscheidungsverfahren darüber zu befinden, wie Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments auszulegen ist. Es geht um die Frage, ob ein im Internet mit Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers für alle Nutzer frei zugängliches Werk von diesen auch auf einem Server gespeichert werden und anschließend auf der eigenen Internetseite verwendet werden darf. Der Kläger ist Berufsfotograf und hält die Urheberrechte an der streitgegenständlichen Fotografie der Stadt Cordoba. Der Beklagte zu 2), das Land N, übt als Dienstherr die Aufsicht über die Gesamtschule W aus, die die streitgegenständliche Fotografie auf ihrer Internetseite im Rahmen einer Spanisch-Arbeitsgemeinschaft verwendet hatte. Der Kläger macht geltend, er...
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28.05.2017