Das Landgericht Berlin hat ein erstes Urteil zum Thema Leistungsschutzrecht für Presseverleger gefällt. Die Richter haben entschieden, dass öffentliches Zugänglichmachen von Text- oder Webseitenausschnitten (§§ 19, 87 UrhG) auch dann vorliegt, wenn dritte Personen ausschließlich über die Eingabe der Ziel-URL außerhalb der gängigen Suchfunktionen Zugang zu der streitgegenständlichen Datei erhalten. Es kommt dabei ausschließlich auf die Wahrscheinlichkeit der Realisierung und der bloßen Bereitstellung der Datei auf einem Server an. Es kommt nicht auf die lebensnahe Realität an, sondern auf die abstrakte Möglichkeit, dass dritte Nutzer die in diesem Rechtsstreit zum Screenshot führende Ziel-URL in ihren Browser eingeben könnten. Dass diese URL-Adresse und damit die Datei...
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14.04.2015