Mit Urteil vom 24.01.2018 entschied das Landgericht Frankfurt, dass sich eine Unterlassungserklärung nicht nur darauf richte, Bilder nicht erneut im Internet zu veröffentlichen. Vielmehr könne auch Sicherstellung verlangt werden, dass bereits im Internet eingestellte Bilder nicht mehr öffentlich zugänglich gemacht werden. Ein bloßes Nicht-in-Kenntnis-setzen über einen Link bzw. eine URL sei nicht ausreichend.Liegt eine öffentliche Zugänglichmachung auch vor, wenn das Werk nur noch per Link abrufbar ist?Der Kläger war Berufsfotograf, die Beklagte im Bereich der Aktienanalyse tätig. Die Beklagte verwendete Fotos der Klägerin zur Hintergrundbebilderung ihrer Webseite. Für deren Erstellung nutzte die Beklagte ein Baukastensystem mit Content Management System (CMS). Der Inhalt...
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29.10.2019