Das Landgericht Berlin entschied mit Urteil vom 11.12.2018, Az. 16 O 446/17, dass ein Online-Portal für Brustvergrößerungen, welches von den dort dargestellten Ärzten einen bestimmten Geldbetrag sowie eine Vermittlungsprovision erhebt, seine Nutzerinnen eindeutig auf die Provisionszahlungen hinweisen muss. Die entsprechende Information mittels Mouse-Over genüge hierfür gerade nicht.Vergleichsportal für BrustvergrößerungenDie Beklagte betreibt ein Vergleichsportal für Brustvergrößerungen im Internet. Dort werden in verschiedenen Städten niedergelassene Ärzte, die solche Operationen durchführen, aufgelistet. Beigefügt sind die entsprechenden Preise, eine in Noten und Sternen ausgedrückte Portalbewertung, Kundenbewertungen, die Telefonnummer des jeweiligen Arztes sowie...
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14.08.2019