Ein Inhaber eines Getränkehandels stellte einen geschäftlichen Schaden in Höhe von über 7000 Euro fest. Da er den Verdacht hegte, dass eine Kassiererin an der Kasse für Leergutannahmen sich selbst Leergutscheine ausgestellt und stellte und eingelöst hat, besprach er mit seinem Betriebsrat eine mehrere Wochen dauernde Anbringung einer verdeckten Videokamera, um den Sachverhalt aufzuklären. Die Maßnahme konnte allerdings nicht den Grund für den Gesamtschaden aufdecken. Die verdächtigte Kassiererin wurde lediglich durch die Aufzeichnung beobachtet, wie sie sich etwa 12 Euro aus der Kasse entnahm.
Dies stellte die Richter des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm vor die Frage, ob die Aufzeichnungen in einem Kündigungsschutzverfahren gegen die Kassiererin verwendet werden dürfen. Hierbei nahm das Gericht kein so genanntes Verwertungsverbot an. Eine heimliche Videoaufzeichnung sei zulässig, wenn es darum geht, einen konkreten Verdacht auf eine strafbare Handlung aufzuklären, die zu Lasten des Arbeitgebers geht. Das gilt zumindest dann, wenn mildere Mittel zu einer Verdachtsaufklärung ausgeschöpft sind und die Videokamera als einziges Mittel übrigbleibt. Des Weiteren müsse auch die Verhältnismäßigkeit beim Einsatz solcher Mittel gewahrt sein. Das sei hier der Fall gewesen. Die Zulässigkeit der Verwertung erstreckt sich dann auch auf so genannte Zufallsfunde wie in diesem Fall.
Urteil des LAG Hamm vom 15.07.2011
10 Sa 1781/10
jurisPR-ArbR 47/2012, Anm. 1
ZD 2012, 141
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25.02.2013