Gibt ein Autohändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens "TÜV Neu" an, darf der Kunde von der Verkehrssicherheit des Autos ausgehen. Stellen sich grobe Mängel heraus, begründet dies ein sofortiges Rücktrittsrecht ohne vorherige Nachbesserungsmöglichkeit. Beim Kauf eines gebrauchten Opel im August 2012 wurde der Klägerin eine neue Hauptuntersuchung zugesichert und das Auto am Verkaufstag einem TÜV unterzogen. Die Laufleistung betrug bis zum Verkaufstag 144.000 km und wurde der Opel, versehen mit der neuen TÜV-Plakette, um Euro 5.000,-- an die Klägerin verkauft.Bereits am darauffolgenden Tag stellte die Klägerin mehrfaches Motorversagen fest und ließ das Auto in einer Werkstätte gründlich untersuchen. Hierbei kamen unter anderem verrostete Bremsleitungen zutage und war der...
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01.07.2015