Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 6.2.2014 entschieden, dass die Bezeichnung „sponsored by“ mit Nennung und graphischer Hervorhebung des Unternehmensnamens nicht ausreichend ist, um eine Werbeanzeige kenntlich zu machen, die dem baden-württembergischen Landespressegesetz genügt. Es muss der Begriff „Anzeige“ verwendet werden, wenn Beiträge in einem Magazin von Sponsoren finanziert werden. Zuvor hatte der BGH den Europäischen Gerichtshof angerufen, um die Vereinbarkeit des Gesetzes mit der EG-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu klären.
Die Hintergründe der Entscheidung
Die Klägerin ist Herausgeberin des „Stuttgarter Wochenblattes“, die Beklagte verlegt das kostenlose Anzeigenblatt „Good News“. In einer der Ausgaben...
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20.02.2014