Ein Händler, der für eine Ware mit dem Vermerk "sofort lieferbar" wirbt, muss den entsprechenden Artikel so verfügbar halten, dass er am nächsten Werktag nach der Bestellung versandfertig ist. Kann er dies nicht gewährleisten, handelt er wettbewerbswidrig. Das geht aus einem vom Landgericht (LG) Aschaffenburg am 19. August 2014 ergangenen Anerkenntnisurteil mit dem Aktenzeichen (Az) 2 HK O 14/14 hervor. In dem vor dem LG Aschaffenburg verhandelten Fall hatte die in Frankfurt am Main ansässige Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. gegen einen Online-Händler für elektrotechnische Produkte Klage eingereicht. Dieser hatte für die von ihm vertriebene Ware mit dem Hinweis der sofortigen Lieferbarkeit geworben. Offensichtlich aber konnte er dieses Versprechen nicht in...
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01.10.2014