Das Oberlandesgericht (OLG) in Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 22.12.2014 unter dem Az. 6 U 142/13 entschieden, dass eine Firma, die an ihre Kunden Aufkleber verteilt, auf denen der Satz "Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]" aufgedruckt ist, eine Behinderung von Mitbewerbern und damit einen Wettbewerbsverstoß begeht.Damit wies das OLG die Berufung der Beklagten gegen ein Urteil der Vorinstanz (Landgericht Frankfurt/Oder) zurück und legte der Beklagten die Pflicht auf, die Kosten des Verfahrens zu tragen.Die Parteien sind Verleger, die im Raum Frankfurt kostenlose Zeitungen an die Anwohner verteilen. Die Klägerin begehrt Unterlassung der Verbreitung von Aufklebern, die den folgende Aufdruck...
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19.02.2015