Das Landgericht (LG) in Potsdam hat mit seinem Urteil vom 24.02.16 unter dem Az. 52 O 80/15 entschieden, dass ein medizinisches Gerät nicht mit der irreführenden Werbeaussage "Heilen mit Licht" beworben werden darf. Der behauptete Heilungseffekt für diverse Krankheiten sei nicht nachgewiesen worden. Solange es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu dem Produkt gebe, dürfe nicht mit einer Heilwirkung geworben werden. Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, die Werbung unter Verwendung der Heilbehauptung zu unterlassen.Der Kläger ist ein Verein, der sich die Einhaltung der Kriterien des lauteren Wettbewerbs zur Aufgabe gemacht hat. Zu seinen Mitgliedern gehören auch Apothekenvereine und Ärztekammern.Die Beklagte ist eine Firma, die medizinische Geräte herstellt, darunter das...
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20.02.2017