Wer sich einmal an der Bar eines Restaurants umsieht, wird nicht nur Wein, Sekt und ähnliche Genussmittel vorfinden, sondern meist auch auf eine ausschweifende Biervielfalt treffen. Diverse deutsche Marken, internationale Fabrikate, Stark-, Weizen-, Dünn- oder Leichtbier sind dort vertreten. Ganz zu schweigen von den unterschiedlichen Beimischungen, die das Getränk einzigartig machen sollen. Das Kammergericht in Berlin entschied nun jedoch, dass in jedem Falle eines enthalten sein muss: nämlich das Bier selbst.
Das Ginger Beer
Gerade auf dem amerikanischen Kontinent ist eine Spezialität bekannt, die sich in Deutschland zwar steigender Beliebtheit erfreut, den Gaumen des Genießers aber noch nicht so richtig erreicht hat. Gemeint ist das sogenannte Ginger Beer, dem hauptsächlich Ingwer, Zucker und Zitrone als geschmacksprägende Substanzen beigefügt wurden. Das Getränk deutet anhand seines Namens auf einen alkoholischen, zumindest aber gebrauten Hintergrund. Allerdings lassen sich die beiden letztgenannten Kriterien im Ginger Beer nicht nachweisen. So gab es zwar frühere Herstellungen, die einen Prozess der Fermentierung durchliefen, anschließend also sehr wohl Alkohol enthielten. Bei den neuen Fabrikaten ist das nicht der Fall, weswegen die Bezeichnung „Beer“ als irreführend angesehen wurde.
Konkurrenzprodukte beeinträchtigt
Das Kammergericht in Berlin hatte sich somit um die Fragen zu kümmern, ob es sich einerseits denn überhaupt um ein Bier handelt und ob andererseits bei Verneinung eine wettbewerbswidrige Konkurrenz zu den regulären Biersorten aufgebaut wird. Da jeglicher Akt des Brauens entfällt, ist von einem Bier nicht die Rede. Dennoch bleibt zu befürchten, dass der Verbraucher an der Bar genau das nicht weiß und sich auf den Namen des Getränks verlässt, der ihm sehr wohl ein Bier verspricht. Hier entschied das Gericht, dass auf diese Weise der Verkauf anderer Sorten durchaus eingeschränkt werde und die Bezeichnung damit irreführend sei. Erwirbt der Käufer ein Auto mit dem Namen „Ginger Beer“, so weiß er, dass er keinen Alkohol erwarten kann. Wer sich aber für eine Spirituose mit diesem Namen entscheide, erwarte alkoholhaltiges Bier.
Alkoholmenge nicht entscheidend
Im Übrigen führte das Kammergericht aus, dass es nicht relevant ist, wie hoch der Bieranteil in dem Getränk tatsächlich ausfällt. So könnte auch eine geringe Menge davon ausreichen, um einen Drink zu einem Bier werden zu lassen. Vorliegend ließen sich aber weder Alkohol noch Bier im Ginger Beer ausmachen – es handelte sich vielmehr um eine zuckerhaltige Erfrischung, die gar nichts mit einer Spirituose zu tun hatte und dennoch die Käufer mit ihrem Namen irreführte. Etwas anderes hätte sich ergeben, wenn der Bezeichnung der Zusatz beigefügt worden wäre, dass es sich um kein echtes Bier handele.
Der Name darf nicht verwendet werden
Im Urteil führte das Kammergericht Berlin somit aus, dass die eingeforderte Unterlassung gegen das vermeintliche Bier rechtmäßig ist. Das Getränk darf somit nicht mehr unter seiner Bezeichnung verkauft werden, da es damit den Absatz der regulären Biermarken einschränkt und somit auf unzulässige Weise eine nicht existente Konkurrenzsituation entstehen lässt. Die Strahlkraft dieser Entscheidung dürfte sich allerdings nicht nur auf Biere, sondern nahezu alle gemischten Getränke beziehen, deren Name den eigentlichen Inhalt verschleiert. Insofern müssen künftig nicht die Verbraucher, sondern die Wirte schauen, ob auch tatsächlich drin ist, was auf dem Etikett angegeben wurde.
KG Berlin, Urteil vom 12.10.2012, Az. 5 U 19/12