Das LAG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Beleidigung von Vorgesetzten mittels „Emoticons“ in einem Kommentar in der Facebook-Chronik eines anderen nach Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertige. Vielmehr sei zunächst eine Abmahnung als milderes Mittel geboten. Hitzige Diskussion unter Arbeitskollegen in einer öffentlichen Facebook-ChronikEin Mitarbeiter der Beklagten, einem Maschinenbauunternehmen, hatte sich bei einem Arbeitsunfall an der Hand verletzt und war arbeitsunfähig erkrankt. Er postete diese Verletzung in seiner für jedermann einsehbaren, nicht eingeschränkten Facebook-Chronik, woraufhin in der Kommentarfunktion insgesamt 21 Personen, darunter der Kläger und vier...
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22.08.2016