Rechtsanwalt Frank Weiß

73728, Esslingen
Rechtsgebiete
IT-Recht Urheberrecht und Medienrecht Gewerblicher Rechtsschutz
24.05.2017

"Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" zulässig?

Das Landgericht (LG) in Bielefeld hat mit seinem Urteil vom 11.04.2017 unter dem Az. 12 O 82/16 entschieden, dass der Hersteller von Vibratoren das Werbeversprechen "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" verwenden darf.Der Beklagten ist es untersagt worden, für ihr Sexspielzeug mit dem Wort "Bestseller" zu werben, wenn das Produkt noch gar nicht verkauft wurde. Die Beklagte hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Klägerin ihren Vibrator nicht mit der Werbeaussage "Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen" verkauft. Die Klägerin verkauft über das Internet und den Großhandel Sexspielzeug, darunter auch das Produkt "S(...)". Dabei handelt es sich um einen Stimulator für die Klitoris, der diese berührungslos durch Druckwellen stimuliert. Die Beklagte...