Buchhalter sind im Wettbewerb nicht an diese Bezeichnung gebunden, müssen aber über die Grenzen der ihnen erlaubten Tätigkeiten aufklären. Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte unlängst über die Frage zu entscheiden, ob ein Wirtschaftsinformatiker, der nach § 8 Abs. 4 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) berechtigt ist, sich als Buchhalter zu bezeichnen, auch unter Verwendung von Begriffen wie “Buchhaltungsservice” tätig werden darf, obwohl ihm gesetzlich nur das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen erlaubt sind.Der Sachverhalt:Die Beklagte ist Wirtschaftsinformatikerin. Zu den Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehört sie nicht. § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erlauben ihr jedoch im...
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26.08.2015