Neben rein schuldrechtlichen Vereinbarungen wird regelmäßig die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich unabhängige Unternehmen beabsichtigt, wenn das jeweilige Know-how und die unternehmerischen Aktivitäten miteinander koordiniert werden sollen. Unabhängig von der konkreten Ausgestaltung bedürfen Joint Venture-Verträge einer detaillierten Ausgestaltung, will man seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Joint Venture Partner bestmöglich abgesichert wissen.
Gemeinschaftsunternehmen oder schuldrechtliche Kooperation
In der Planungsphase eines Joint Ventures muss zunächst die Frage beantwortet werden, ob von den zukünftigen Joint Venture-Partnern ein gemeinsames Unternehmen gegründet werden soll. Projektbezogene Unternehmenszusammenschlüsse können nämlich sowohl in Form einer gemeinsamen Gesellschaft als auch durch vertraglich festgelegte Vertriebskooperationen organisiert werden.
Soll die Kooperation zwischen den Beteiligten auf Dauer angelegt werden und wollen die Joint Venture-Partner mit einem gemeinsamen Unternehmen am Markt auftreten, bietet sich die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens an. Hierdurch lassen sich sowohl die Risiken als auch die Chancen gerecht verteilen. In osteuropäischen Ländern und in Asien ist die Gründung einer Gesellschaft gemeinsam mit einem einheimischen Joint Venture-Partner oft die einzige Möglichkeit, vor Ort tätig werden zu dürfen.
Der Joint Venture Vertrag
Der Joint Venture Vertrag regelt die zukünftige Zusammenarbeit der Joint Venture-Partner. Soll zudem eine gemeinsame Gesellschaft gegründet werden, wird zudem eine gesellschaftsvertragliche Dokumentation benötigt. Üblicherweise werden zwischen der Joint Venture-Gesellschaft und den einzelnen Joint Venture-Partnern auch umfangreiche Leistungsbeziehungen begründet, wie etwa Rohstofflieferungen, Personalgestellung, Maschinenlieferungen, Vertriebsdienstleistungen oder Geschäftsbesorgungsdienstleistungen. Da eine enge Kooperation zwischen zwei Unternehmen nicht ohne Risiken ist, müssen diese die Risiken, insbesondere die Möglichkeiten zur Abschöpfung des eigenen Know-hows durch den Joint Venture-Partner, im Vorwege identifiziert und in dem Joint Venture-Vertrag genügend abgesichert werden.
Typische Regelungen der Joint Venture-Gesellschaft
Wird eine gemeinsame Gesellschaft gegründet, müssen sich die Beteiligten auch über die Zusammenarbeit in der Gesellschaft einig werden. Das betrifft nicht nur die Geschäftsführung oder die Entscheidungswege innerhalb der Gesellschaft und ein etwaiges Wettbewerbsverbot. Die Beteiligten sollten sich insbesondere mit Szenarien und Verfahren einer Konfliktlösung bzw. Abfindungsregelungen im Fall der Beendigung des Joint Ventures vertraut machen.
Zudem sollte darauf geachtet werden, dass zwischen den einzelnen Vereinbarungen der Joint Venture-Partner ein Gleichlauf besteht, um spätere Zweifels- oder Auslegungsfragen schon im Vorwege zu beseitigen.
Ausführliche Informationen zum Joint Venture finden Sie hier: www.rosepartner.de/joint-venture.html