Kann eine gescannte Unterschrift Wirksamkeit entfalten?
Einen Vertrag hat jeder schon Mal unterschrieben, egal ob Kauf-, Miet- oder Arbeitsvertrag. Und seit die Digitalisierung sich auch im Vertragsrecht eingefunden hat, kann man den Vertrag nicht nur händisch, sondern auch auf elektronischem Wege unterschreiben. Allerdings werden an die „elektronische Unterschrift“ besondere Anforderungen gestellt. Im Arbeitsrecht gelten dabei nochmal besondere Anforderungen: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg musste sich im März daher nun der Frage stellen, ob die gescannte Unterschrift eines befristeten Arbeitsvertrages Wirksamkeit entfalten kann (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022 – 23 Sa 1133/21).
20 Arbeitsverträge mit eingescannten Unterschriften
Im dem Gericht vorliegenden Fall klagte eine Frau, nachdem sie in der Vergangenheit bereits mehr als 20 solcher befristeter Arbeitsverträge mit ihrem Arbeitgeber geschlossen hatte, gegen die Wirksamkeit ihres letzten befristeten Arbeitsvertrages aufgrund der Nichteinhaltung der Schriftform. Sie hatte die Verträge jeweils mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihs erhalten und dann unterschrieben zurückgeschickt.
Klage auf Unwirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrags – zurecht?
Das LAG gab der Klage nun auch zweitinstanzlich statt. Begründet wurde dies damit, dass die von § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebene Schriftform nicht eingehalten wurde. Danach sei die Schriftform entsprechend § 126 BGB erforderlich gewesen, die sowohl eine eigenhändige Unterschrift als auch eine qualifizierte elektronische Signatur umfasst. Die Richter verneinten das Vorliegen einer solchen Unterschrift. Die mechanische Vervielfältigung einer Unterschrift widerspreche der Natur einer eigenhändigen Unterschrift.
Welche Anforderungen werden an eine qualifizierte elektronische Signatur gestellt?
Auch würde eine gescannte Unterschrift nicht die Voraussetzungen einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) erfüllen, so die Richter. Den Anforderungen der eIDAS-Verordnung zufolge muss eine QES:
- dem Unterschreibenden eindeutig zugeordnet sein,
- dessen Identifizierung zweifelsfrei ermöglichen,
- mithilfe einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt worden sein,
- so konzipiert sein, dass man eine nachträgliche Veränderung der Daten in der Signatur erkennen kann und
- auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruhen.
LAG: Eingescannte Unterschrift im Arbeitsvertrag führt zu Unwirksamkeit der Befristung
Auch eine nachträgliche eigenhändige Unterschrift durch den Arbeitgeber hätte den befristeten Arbeitsvertrag nicht mehr nachträglich wirksam werden lassen können. Das Gericht betonte, dass eine eigenhändige Unterschrift bereits vor Vertragsbeginn bei dem jeweiligen Erklärungsempfänger vorliegen müsse.
Außerdem sei der ehemaligen Arbeitgeberin keinesfalls widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, nur weil sie nicht bereits in der Vergangenheit gegen den Schriftform-Fehler geklagt hatte. Auch sei ein etwaiges arbeitgeberseitiges Vertrauen in eine solche nicht rechtskonforme Praxis dem LAG zufolge nicht schützenswert. Der erhobenen Klage stehe daher nichts entgegen.
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