Wer sich nicht die Mühe machen und alle Vetragsklauseln im Einzelnen festlegen möchte, der kann auf diversen Internetseiten ganz einfach eine Reihe von Fragen beantworten. Daraufhin bekommt derjenige einen Vertragsentwurf, der automatisch von einem Dokumentengenerator anhand von vorgefertigten Textbausteinen erstellt, zusammengestellt wurde.
Vertragsgenerator nicht erst seit gestern in der Kritik, heute aber als Sieger
Bereits Ende 2019 wurde ein Rechtsdokumentengenerator vor dem LG Köln diskutiert und kritisiert. Daraufhin wurde dem Betreiber verboten, ohne Anwaltszulassung Rechtsdienstleistungen in Form eines digitalen Rechtsdokumentengenerators zu erbringen. Damals wurde zugunsten des Klägers, der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Hamburg, entschieden. Das OLG Köln wies aufgrund der Berufung der Beklagten einen Unterlassungsantrag ab.
Aufgrund des damaligen Urteils sollten Anbieter von ähnlicher Legal Tech-Software auf jeden Fall kommunizieren und publizieren, dass sie keine konkrete rechtliche Einzelfallprüfung für den individuellen Nutzer durchführen. Problematisch war es nämlich, dass der Dokumentengenerator „gezielt als Alternative zum Rechtsanwalt positioniert“ wurde, so das LG Köln.
Was hat sich seitdem geändert, dass nun zugunsten der Legal Tech Anwendung entschieden wurde?
Der BGH entschied nun final in der Angelegenheit. Anders als das LG Köln sah er in der Bereitstellung des Vertragsgenerators keine unlautere Handlung. Laut BGH stelle das Erstellen eines Vertragsentwurfs mit der Legal Tech Anwendung keine unerlaubte Rechtsdienstleistung dar.
Die Begründung fußt darauf, dass der Betreiber nicht in einer konkreten Angelegenheit des Benutzers tätig werde, sondern die Anwendung einzig und allein die Angaben des Verwenders auswerte und darauf basierend einen Entwurf erstelle. Aufgrund der Benutzung von standardisierten Klauseln finde hier eben keine individuelle Rechtsprüfung statt. Von einem wettbewerbsrechtlichen Verstoß kann somit nicht gesprochen werden.
Legal Tech ersetzt noch lange keinen Rechtsanwalt, erleichtert ihm aber einiges
Ebenso wie damals ist heute der Vorwurf, dass der Betreiber ohne Erlaubnis Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG erbracht habe. Danach ist eine „Rechtsdienstleistung […] jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten [ist], sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.“
Dabei ist fraglich, ob ein Rechtsdokumentengenerator wirklich in der Lage sein kann, die Arbeit eines Rechtsanwalts zu ersetzen und individuelle rechtliche Wertungen durchzuführen, oder ob er nicht vielmehr nur aus einem Katalog von Textbausteinen wählt und diese zusammensetzt.
Lediglich schematische Rechtsanwendung durch Legal Tech
Für den Verbraucher klang es im vorliegenden Fall so, als ob er einen auf seine individuellen Bedürfnisse perfekt zugeschnittenen Vertragsentwurf bekäme, der über schematische Rechtsanwendung hinausginge. In Wirklichkeit wird aber ja nur aufgrund der vom Nutzer beantworteten Multiple-Choice-Fragen ein Entwurf erstellt, der die zu den Antworten passenden Textbausteine aus einem Katalog auswählt und zusammenfügt.
Dieses Modell eignet sich tatsächlich sehr gut für alltägliche Verträge, die keinerlei komplexer individueller Wertung bedürfen. In solchen Fällen macht es durchaus Sinn sich den Vertrag automatisch generieren zu lassen, denn das das spart nicht nur Zeit sondern auch Geld.
Weitere Informationen rund um das Thema Legal Tech finden Sie auf der Website von ROSE & PARTNER wo sie gerne auch jederzeit einen Anwalt für IT-Recht kontaktieren können: https://www.rosepartner.de/legaltech.html