Rechtsanwalt Dirk Mahler

10117, Berlin
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Steuerrecht Bilanzrecht Kanzlei-News
13.11.2017

Steuerrecht: Pokergewinne unterliegen nicht der Umsatzsteuer

Bei den Spielgewinnen oder Preisgeldern eines Berufspokerspielers handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, sodass diese nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Der Bundesfinanzhof verneinte die Umsatzsteuerpflicht, da es zwischen der Teilnahme an dem Pokerspiel und dem Gewinn an einem unmittelbaren Zusammenhang fehle.

Spieler will keine Umsatzsteuer auf seine Pokergewinne zahlen

Geklagt hatte ein Pokerspieler, der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgreich an Pokerturnieren und anderen Pokerveranstaltungen teilgenommen hatte. Eine Umsatzsteuererklärung hatte der Mann allerdings nicht eingereicht.
Im Gegensatz zu dem Spieler waren das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht der Ansicht, dass der Kläger als Berufspokerspieler Unternehmer sei und auch mit der Absicht, Einnahmen zu erzielen, an den Turnieren teilgenommen habe. Folglich handele es sich um eine umsatzsteuerbare Tätigkeit gegen ein Entgelt. In der Folge müsse der Gewinn steuerrechtlich abgesetzt werden. Gegen diese Entscheidung legte der Spieler Revision ein.

Bundesfinanzhof hat ein Herz für Pokerspieler

Der Bundesfinanzhof gab schließlich dem Kläger Recht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung insbesondere damit, dass zwischen der Teilnahme an Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen, also den Gewinnen und Preisgeldern, es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt fehle. Denn die Preisgelder würden nicht aufgrund der Teilnahme an den Turnieren, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses ausgezahlt.

Richter bejahen in Ausnahmefällen die Steuerpflicht

In Abgrenzung dazu stellten die Richter aber auch klar, dass die Teilnahme an Pokerturnieren sehr wohl eine der Umsatzsteuer unterliegende Dienstleistung gegen Entgelt sein könne, wenn eine Auszahlungsvereinbarung von dem Veranstalter an den Pokerspieler unabhängig von einer späteren Platzierung bestehe. Grund dafür ist, dass dann gerade eine Unmittelbarkeit gegeben ist, denn der Veranstalter zahle dann aufgrund der Teilnahme an dem Turnier (also ein Startgeld bzw. Antrittsgeld).  Gleiches gilt, wenn der Veranstalter die Spieler gegen Entgelt, beispielsweise einer Turniergebühr, zum Spiel zulasse. In einem solchen Fall unterliegen die Leistungen der Veranstalter der Umsatzsteuer.

Steuerrechtliche Einordnung von Kartenspielen

Die Frage der steuerrechtlichen Einordnungen von Kartenspielen beschäftigt in jüngster Zeit nicht nur die deutschen Gerichte. Auch der Europäische Gerichtshof musste sich zuletzt mit der Frage beschäftigen, ob das Kartenspiel „Duplicate-Bridge“ Sport im Sinne der Europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie ist und somit von der Steuerpflicht befreit werden könne.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die körperliche Komponente bei dem Kartenspiel zu gering sei, um es als Sport im Sinne der Richtlinie anzusehen. Der Antrag der English Bridge Union auf Rückerstattung der bereits gezahlten Mehrwertsteuer wurde damit zurückgewiesen. 

 

Weitere Informationen zum Thema Umsatz- und Mehrwertsteuer erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/umsatzsteuer-mehrwertsteuer.html