Bei einer Geldschenkung des leiblichen Vaters an seine Tochter greift auch dann die günstigere Schenkungssteuerklasse I und ein Freibetrag von 400.000 Euro, wenn neben dem leiblichen noch ein rechtlicher Vater vorhanden ist. Dies entschied das Finanzgericht in Hessen in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016.
Weiterentwicklung in der Rechtpraxis
Im Grundsatz wird das, innerhalb einer Ehe geborene Kind, automatisch das rechtliches Kind des Ehemannes der Mutter, auch wenn dieser nicht der biologische Vater sein sollte.
Dass dieser abstammungsrechtliche Grundsatz mithin nicht ohne weiteres auf die Regelungen im Schenkungssteuerrecht anzuwenden ist haben die Richter am Finanzgericht in Hessen in ihrem jüngsten Urteil festgestellt.
In dem Rechtsstreit ging es um die Zuwendung eines Geldbetrages eines biologischen Vaters an seine leibliche Tochter. Diese wurde innerhalb der Ehe ihrer leiblichen Mutter geboren, sodass der Ehemann der Mutter rechtlicher Vater wurde.
Eine Berücksichtigung der für Kinder geltenden günstigeren Steuerklasse I bei der Schenkungssteuer lehnte das zuständige Finanzamt ab. Als Begründung führte es aus, dass die rechtliche Anerkennung des Ehemanns der Mutter als rechtlicher Vater die Vaterschaft des biologischen Vaters ausschließe – und damit auch die Geltendmachung der Vorteile eines Verwandtschaftsverhältnisses bei der Schenkungssteuer.
Das Finanzgericht musste daraufhin über die steuerliche Beurteilung entscheiden.
Urteil entspricht familienrechtlicher Entwicklung
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes gaben die Richter der Klage nun statt und stellten fest, dass es sich bei der leiblichen Tochter um ein „Kind“ im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes handele.
Nach Ansicht der Richter habe das Finanzamt die Voraussetzungen des Begriffs zu eng ausgelegt. Nicht nur rechtliche-Vater-Kind-Stellungen seien darunter zu verstehen, sondern auch biologische Eltern-Kind-Beziehungen.
Dass sich die Stellung von leiblichen aber nicht rechtlichen Vätern in der Vergangenheit verändert habe, zeige sich durch eine Fülle an vorangegangene höchstrichterlichen Entscheidungen.
Dem biologischen Vater seien mehr und mehr Rechte zugesprochen worden.
Daher sei es auch sachgerecht, diese Entwicklung auf den Bereich des Schenkungssteuerrechts auszuweiten.
Demnach müssten auch leibliche Kinder, trotz des Vorhandenseins eines rechtlichen Vaters, in der vorliegenden Konstellation in der günstigeren Steuerklasse I berücksichtigt werden.
Berechnung von Steuerklassen und Freibeträgen
Grundsätzlich ergeben sich die Höhe der Freibeträge und die unterschiedlichen Steuerklassen aus dem Verwandtschaftsverhältnis des Schenkers zu dem Beschenkten.
Nur der Betrag, der den Freibetrag übersteigt, ist schenkungssteuerpflichtig. Diese Steuersätze sind dann von der jeweiligen Steuerklasse abhängig.
Bei Kindern liegt dieser Freibetrag bei 400.000 Euro unter Berücksichtigung der Steuerklasse I.
Die Unterschiede bezüglich einzelner Freibeträge unterscheiden sich mithin sehr stark voneinander. Während Kindern der oben genannte Freibetrage zusteht, sind es bei Personen, die in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Schenker stehen lediglich 20.000 Euro in der ungünstigeren Steuerklasse III.
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