Die Gerichtskosten und Kosten für einen Rechtsanwalt bei der Klage von Eltern für einen Studienplatz ihrer Kinder stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar, die bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, entschied das Finanzgericht Münster.
Kostspieliger Prozess auf dem Weg zum Wunschstudium
An der Zulassung zum Medizinstudium scheitern in Deutschland jährlich zahlreiche Abiturienten. Nicht selten versuchen die ehemaligen Schüler dann, sich in das Medizinstudium „einzuklagen“. Was damit so salopp formuliert häufig gemeint ist, ist eine sogenannte Kapazitätsklage. Einige Universitäten schöpfen ihre Ausbildungskapazitäten nämlich nicht vollständig aus. Auf dem Weg der Kapazitätsklage wird dann versucht, einen Anspruch auf einen der begehrten Studienplätze einzufordern. Die Universitäten werden so verurteilt, weitere Studienplätze einzurichten, da die möglichen Kapazitäten nicht ausgeschöpft wurden.
So hatten auch die Kläger versucht, ihrem Sohn den Zugang zum Medizinstudium zu ermöglichen. Die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS), die für die Vergabe der Medizinstudienplätze in Deutschland zuständig ist, hatte dem Sohn der Kläger den Platz versagt. Im Rahmen der Kapazitätsklage kamen auf die Eltern Gerichts- und Anwaltskosten von mehr als 13.000 Euro zu. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wollten die Eltern die Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das zuständige Finanzamt allerdings verneinte eine Berücksichtigung.
Außergewöhnliche Belastung oder Bildungskosten?
Laut Finanzamt handele es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, sondern um Kosten der Berufsausbildung für das eigene Kind. Diese Kosten werden aber durch den Kinderfreibetrag bzw. durch das Kindergeld, sowie den Sonderbedarfsfreibetrag abgegolten, so die Ansicht des Finanzamtes. Die Eltern waren aber der Meinung, dass es sich bei den Gerichts- und Anwaltskosten gerade nicht um typische Kosten des Ausbildungsunterhalts handelt. Vielmehr dienten die Kosten dazu, dem Sohn eine Existenzgrundlage durch das Medizinstudium zu verschaffen.
Letztlich hatte das Finanzgericht Münster über die steuerrechtliche Einordnung der entstandenen Kosten zu entscheiden. Dabei sind auch die Münster Richter zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei den Prozesskosten um typische Aufwendungen für eine Berufsausbildung handele. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) im Steuerrecht fallen darunter auch erhöhte Kosten, die durch ein Bewerbungs-oder Auswahlverfahren entstehen.
Die durch den Prozess entstandenen Kosten hat das Finanzgericht Münster unter die Bewerbungskosten subsumiert. Damit handelt es sich nicht um außergewöhnliche Belastungen, die als solche bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können, so das Gericht (Urteil v. 13.08.2019; Az.: 2 K 3783/18 E).
Was ist als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar?
Besondere Kosten als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuererklärung berücksichtigen zu lassen, lohnt sich für jeden Steuerzahler, denn so können diese Kosten von dem Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Einkünfte abgezogen werden. Dabei muss es sich um private Ausgaben handeln, die zwangsläufig und notwendig waren – es müsse sich, wie der Name schon sagt, eben um außergewöhnliche finanzielle Belastungen handeln, die das Steuerrecht daher als solche anzuerkennen hat. Ob eine Ausgabe eine außergewöhnliche Belastung darstellt, ist von den individuell für den Steuerzahler zumutbaren Belastungen abhängig und damit eine Frage des Einzelfalls.
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