Im Rahmen seiner Scheidung erhielt der Ehemann 146.000,00 € von seiner Frau als Zugewinnausgleich. Daraufhin wurde er von einer Bank in Anspruch genommen. Mit dieser hatte im Hinblick auf ein Darlehen eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen, wonach an diese ein bestimmter Betrag, Einkommenserhöhungen sowie die Hälfte ihm zufließender unentgeltlicher Vermögenswerte zu zahlen sind. Nach Ansicht der Bank handelte es sich bei dem Zugewinn um eben einen solchen unentgeltlichen Vermögenswert, vergleichbar mit einem Lottogewinn oder einer Erbschaft.
Der BGH entschied indes, dass es sich bei dem Zugewinnausgleich nach Aufhebung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft um eine entgeltliche Zuwendung handelt.
Eine Leistung ist unentgeltlich, wenn ihr keine Gegenleistung gegenübersteht. Entgeltlich sind ebenso Zuwendungen, die zur Erfüllung einer rechtswirksamen Verbindlichkeit erfolgen, weil die dadurch bewirkte Befreiung von der Verbindlichkeit einen Vermögensvorteil für den Leistenden darstellt und dadurch der durch die Leistung erfüllte Anspruch des Empfängers erlischt. Der Zugewinnausgleich dient nach dem gesetzgeberischen Willen gerade der Teilhabe an dem, während der Ehe gemeinsam erwirtschafteten Vermögen. Dementsprechend stellt die Zahlung des Zugewinnausgleichs, die der Beklagte von seiner geschiedenen Ehefrau erhalten hat, keinen unentgeltlichen Vermögenserwerb dar, weil hierdurch die Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs. 1 BGB erloschen ist.