Bei der Übernahme einer Firma durch ein anderes Unternehmen besteht oft eine große Unsicherheit bei den Arbeitnehmern. Leider wird auch immer wieder gezielt versucht, Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge mit anderen Inhalten zur Unterschrift vorzulegen
Hier soll kurz erläutert werden, welche gesetzlichen Regelungen bei einem Betriebsübergang Anwendung finden.
Schutz durch § 613a BGB
Grundsätzlich soll der Arbeitnehmer durch § in seinen Rechten geschützt werden. Nach § 613a BGB tritt der neue Betriebsinhaber in alle Rechte und Pflichten des zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnisses ein. Ein neuer Arbeitsvertrag muss dafür nicht geschlossen werden. Das mit dem alten Inhaber bestehende Arbeitsverhältnis wird einfach mit dem neuen Inhaber fortgesetzt.
Wann liegt ein Betriebsübergang überhaupt vor ?
Voraussetzung ist hier, dass ein Betrieb oder ein Betriebsteil durch ein Rechtsgeschäft den Inhaber wechselt. Eine sog. wirtschaftliche Einheit muss unter Wahrung ihrer Identität auf den Erwerber übergehen. Die Folge ist, dass nicht nur die erworbenen Sachen (z.B. Räume, Arbeitsmaterialien, usw.) übergehen. Auch die Arbeitnehmer des Betriebs werden grundsätzlich „übernommen“.
Unterrichtungspflicht
Diese Übertragung des Arbeitsverhältnisses darf nicht einfach stillschweigend geschehen. Vielmehr muss diese den Arbeitnehmern ganz offiziell und in Textform mitgeteilt werden (§ 613a Abs. 5 BGB). Der Arbeitnehmer ist hier u.a. über den Zeitpunkt, die Gründe und die Folgen des Übergangs sowie die hinsichtlich des Arbeitnehmers geplanten Maßnahmen zu informieren. Die ordnungsgemäße Unterrichtung ist sehr wichtig, da bei fehlerhafter Information die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt.
Wie kann man dem Übergang des eigenen Arbeitsverhältnisses widersprechen?
Für den Arbeitnehmer hat ein Betriebsübergang gravierende Folgen. Er kann daher dem automatischen Arbeitgeberwechsel zu dem neuen Inhaber des Betriebs widersprechen. Das führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber weiter besteht. Die Frist beträgt hierfür einen Monat, wohlgemerkt erst nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Arbeitnehmers.
Ein Widerspruch ist in der Praxis für den Arbeitnehmer allerdings oft nachteilig. Dem alten Betreiber wird es in vielen Fällen schließlich nach der Veräußerung des Betriebs gar nicht möglich sein, die Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Aus diesem Grund gibt es dann für den Veräußerer des Betriebes häufig das Recht, seinen Arbeitnehmern einfach betriebsbedingt zu kündigen. Anders liegt der Fall, wenn der frühere Arbeitgeber nur einen Teil seines Betriebes übertragen hat und einen anderen Teil behält, in dem der widersprechende Arbeitnehmer auch eingesetzt werden könnte. Ein Widerspruch macht auch dann Sinn, wenn ein Arbeitnehmer tariflich unkündbar ist.
Wichtig:
Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge gelten zudem mindestens ein Jahr weiter und dürfen somit nicht vor Ablauf eines Jahres zulasten der Arbeitnehmer geändert werden.
Kündigungsverbot bei Betriebsübergang?
Eine Kündigung durch den bisherigen Inhaber oder den neuen Arbeitgeber gerade wegen des Übergangs eines Betriebes oder Betriebsteils ist unwirksam (§ 613 a Abs. 4 BGB).
Aber:
613a BGB sieht in seinem Absatz 4 jedoch lediglich ein absolutes Verbot für Kündigungen vor, die wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen werden. Kündigungen aus verhaltensbedingten, personenbedingten oder sonstigen betriebsbedingten Gründen sind weiterhin möglich.
Wichtig:
Auch gegen eine Kündigung wegen Betriebsübergang, die offensichtlich unwirksam ist, muss sich der Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Arbeitsgericht wehren. Es ist hier dennoch unbedingt die 3 wöchige Frist zur Erhebung der sog. Kündigungsschutzklage einzuhalten. Andernfalls gilt die verbotswidrig erklärte Kündigung mit Ablauf dieser Frist als wirksam.
Auf jeden Fall sollte die Rechtslage eingehend durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden.
Der Beitrag Welche Möglichkeiten bestehen bei einem Betriebsübergang ? erschien zuerst auf Rechtsanwälte von Preuschen, Bonn.