Rechtsanwalt Christopher von Preuschen

Rechtsgebiete
Familienrecht Arbeitsrecht Verkehrsrecht
28.04.2015

Verrechnung von Plusstunden bei Zeitarbeit unzulässig

Ist ein Verleiher nicht in der Lage, einem Beschäftigten beim Entleiher Arbeit anbieten, weil keine Einsatzmöglichkeit besteht, darf er diese Zeiten nicht zu Lasten des Arbeitszeitkontos des Beschäftigten berechnen.

Das entsprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin vom 17.12.2014 stärkt damit die Rechte der Leiharbeiter.

Im zu entscheidenden Fall wurde eine Sachbearbeiterin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt. Die Arbeitnehmerin erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten, in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zu Lasten der Arbeitnehmerin.

Nach Ansicht des LAG Berlin erfolgte dies zu Unrecht. Bereits der in diesem Fall anwendbare Manteltarifvertrag Zeitarbeit zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB gebe ein solches Vorgehen nicht her. Eine einseitige Verrechnung dieser Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers bereits nach dem Gesetzeswortlaut des AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ausgeschlossen.

Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers kann nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden (§ 11 Abs. 4 AÜG). Entgegenstehende tarifliche Regelungen sind nach Ansicht des LAG unzulässig.

Da es hierzu noch keine höchstrichterliche Entscheidung für den hier vorliegenden Fall gibt, hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen