Umsatzbeteiligungen eines Arbeitnehmers oder Arbeitsnehmerin sind als Bestandteil der laufenden Bezüge bei der Berechnung von Elterngeldansprüchen zu berücksichtigen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte mit Urteil vom 06.11.2019 über den nachfolgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Arbeitnehmerin, erhielt als angestellte Zahnärztin von ihrem eine monatliche Grundvergütung in Höhe von 3.500 Euro. Zusätzlich hierzu erhielt sie monatliche Umsatzbeteiligungen. Diese bewegten sich zwischen 140 Euro und 2.300 Euro.
Antrag auf Elterngeld
Sie beantragte nach der Geburt ihres Kindes bei der zuständigen Behörde der Stadtgemeinde Bremen die Bewilligung von Elterngeld. Jedoch berücksichtigte die Behörde bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht die vom Arbeitgeber gezahlten Umsatzbeteiligungen. Die Behörde stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei den Umsatzbeteiligungen um keinen laufenden Arbeitslohn handele. Vielmehr würden diese Zahlungen steuerlich unter „sonstige Bezüge“ fallen und damit das Elterngeld nicht erhöhen. Als laufende Bezüge könne man die Umsatzbeteiligungen es auch deshalb nicht ansehen werden, da diese nur bei Überschreitung bestimmter Mindestbeträge gezahlt werden würden.
Dieser Ansicht folgte das Landessozialgericht jedoch nicht. Das Gericht entschied, dass es sich bei den Umsatzbeteiligungen sehr wohl um laufenden Arbeitslohn https://www.rechtsanwaelte-vonpreuschen.de/anwalt-arbeitsrecht-bonn/lohn-und-gehalt handelt, der in die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes miteinfließt. Hier verhalte es sich ähnlich wie auch bei Überstundenvergütungen.
Maßgeblicher Zeitraum
Entscheidend ist hier lediglich, ob sich die Auszahlungen von Umsatzbeteiligungen auf den Bemessungszeitraum, also die letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, beziehen. Schließlich ist für angestellte Eltern das Einkommen der 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes bzw. vor dem Monat des Beginns der Mutterschutzfrist maßgeblich. Das Landesozialgericht hat die Gemeinde Bremen damit zur Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen verurteilt. Die Behörde ist daher verpflichtet, unter Berücksichtigung der Umsatzbeteiligungen eine Neuberechnung der Elterngeldhöhe vorzunehmen.
Mit diesem Urteil hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen die Rechte der Mütter im Zusammenhang mit Umsatzbeteiligungen gestärkt.
„Das Urteil betrifft allerdings nicht den häufigeren Fall des Jahresbonus,“ erklärt der zuständige Pressesprecher „der Monatslohn steigt nur durch Monatszahlungen.“
Wir empfehlen, den Anspruch durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Bonn prüfen zu lassen.
Der Beitrag Umsatzbeteiligungen zählen für Elterngeld erschien zuerst auf Rechtsanwälte von Preuschen, Bonn.